BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 193 Festlegung der Unterrichtstätigkeit
Anmerkung: Diese Bestimmung regelt das Verfahren zur Konkretisierung der Lehrverpflichtung der einzelnen Bundeslehrer/Bundeslehrerinnen. Themen und Art der Lehrveranstaltungen sind nämlich vom Rektorat im Einvernehmen mit dem Leiter/der Leiterin der betreffenden Universitätseinrichtung nach Anhörung des Lehrers/der Lehrerin festzulegen. Das Ausmaß der Lehrverpflichtungen wird hingegen gesetzlich normiert (siehe § 194 BDG 1979).