BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 17 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
Anmerkung:
„Art 59a B-VG sieht in Verbindung mit Art 95 Abs 4 B-VG vor, dass der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, … auf seinen Antrag entweder in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen ist.“ Dieser Regelung entsprechend wird dem Mandatar die Wahlmöglichkeit zwischen der eingeschränkten Fortsetzung seiner Berufstätigkeit und der Außerdienststellung gegen Entfall der Bezüge (Abs 3) eingeräumt.
Dem Anliegen, dass öffentlich Bedienstete ihre Berufstätigkeit in dem Ausmaß fortsetzen dürfen, das mit der Ausübung des Mandates vereinbar ist, wird mit der Dienstfreistellung entsprochen. Dies in der Form (Abs 1), dass dem Beamten die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren ist. Um dem Mandatar eine möglichst ungehinderte Wahrnehmung der mit seinem Mandat verbundenen Aufgaben zu ermöglichen, wird ihm mit einer m...