BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 190 Anwendungsbereich
Anmerkung: Den Vorgaben des Organisationsrechtes (UOG) entsprechend, das die Bundeslehrer/Bundeslehrerinnen an Universitäten und Hochschulen zu den Universitätslehrern/Universitätslehrerinnen oder Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen zählt, werden die dienstrechtlichen Sonderbestimmungen für diese Beamten/Beamtinnen im 6. Abschnitt des Besonderen Teiles geregelt, der die Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen betrifft. Die Bundeslehrer/Bundeslehrerinnen an Universitäten und Hochschulen gehören aber dennoch weiterhin der Besoldungsgruppe der Lehrer/Lehrerinnen an. Auf sie sind, sofern der Unterabschnitt E nicht anderes anordnet, die allgemeinen Bestimmungen des Unterabschnittes A anzuwenden. Dabei ist jedoch auf das spezielle Verwendungsbild dieser Bundeslehrer/Bundeslehrerinnen Bedacht zu nehmen.
Mit Rücksicht auf das Verwendungsbild werden ausschließlich Lehrer/Lehrerinnen der Verwendungsgruppe L1 dem Unterabschnitt E zugeordnet. Für Lehrer/Lehrerinnen der Verwendungsgruppen L2, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an Universitäten verwendet wurden, traf Art VIII des Bundesgesetzes vom , BGBl 1988/148 eine Sonderregelung. Ein weiteres Einordnungskrit...