BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 189 Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung
Anmerkung: Inhaltlich beziehen sich diese Sonderbestimmungen ausschließlich auf Universitätsassistenten/Universitätsassistentinnen, die sich in der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin befinden. Die berufsrechtlichen Regelungen enthält § 8 ÄrzteG 1998.
Durch Abs 5 sollen Jungärzte/Jungärztinnen die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Wechsel an eine andere Krankenanstalt im Rahmen einer Entsendung gemäß § 39a BDG 1979 zu absolvieren und nicht (wie vor Einführung dieser Bestimmung) zu einer Karenzierung an der Universität und zum Abschluss eines befristeten Dienstvertrages mit einem anderen Krankenanstaltenträger gezwungen sein. Im Zuge der Facharztausbildung/Fachärztinnenausbildung ist es nämlich sinnvoll und in manchen Fächern notwendig, ein „Gegenfach“ bzw einen Teil der Ausbildung im Hauptfach an einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte zu absolvieren.