BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 16 Wiederaufnahme in den Dienststand
Anmerkung: „Durch den Ernennungsbescheid wird für den Beamten die Pflicht zur Wiederaufnahme der Dienstleistung begründet. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf eine derartige Maßnahme“.
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird durch dessen Ruhestandsversetzung nicht beendet. Durch die Wiederaufnahme in den Dienststand durch Ernennung nach § 16 BDG (Reaktivierung) erfolgt daher keine (neuerliche) Anstellung, sodass Zeiten zwischen der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und der Reaktivierung keine nach § 12 GehG voransetzbare Zeiten bilden.