BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 179 Dienstpflichten
Anmerkung: Neben den im Allgemeinen Teil des BDG 1979 und in den § 155 ff BDG 1979 normierten Pflichten sind in dieser Bestimmung weitere besondere Pflichten des Universitätsassistenten/der Universitätsassistentin geregelt.