BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 15c Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)
Anmerkung: § 15c sieht eine vorzeitige Pensionsantrittsmöglichkeit ab dem vollendeten 62. Lebensjahr vor („Pensionskorridor“). Zusätzlich muss eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahren) aufgewiesen werden, um den Pensionskorridor in Anspruch nehmen zu können. Der Pensionsantritt im Rahmen des Pensionskorridors ist mit einem Abschlag verbunden, der nicht unter die Deckelung der Pensionsreform 2003 fiel (vgl Art 14 Z 12).
Die Zahl „480“ in Abs 1 war für Pensionsantritte für folgende Zeiträume durch die angeführte Zahl ersetzt:
bis : 456
bis : 462
bis : 468
bis : 474
Durch diese Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (Vorliegen von mindestens 480 statt 450 Monaten ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit in fünf Sechs-Monats-Schritten) sollte ein höheres durchschnittliches Pensionsantrittsalter erreicht werden. Bei einem Pensionsantritt nach der Korridorpensionsregelung ab mussten daher 40 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zur Inanspruchnahme der Korridorpension vorliegen.
Das Außerkrafttr...