BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 174 Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis
Anmerkung: Um einen möglichst raschen Umstieg auf vertragliche Universitätslehrer-/Universitätslehrerinnen-Dienstverhältnisse zu gewährleisten, wurden mit der Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten auch die Regelungen betreffend die Universitätsassistenten/Universitätsassistentinnen adaptiert. Nach dem dürfen keine zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse mehr begründet werden (Abs 3). In § 175a BDG 1979 wurde eine Übernahme in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent/Assistentin gem § 49l VBG ermöglicht.