BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 15b Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)
Anmerkung: Die Regelungen zur Schwerarbeitspension wurden mit eingeführt. Bei Inanspruchnahme dieser Pensionsantrittsvariante gilt ein reduzierter Abschlagsprozentsatz (siehe § 5 Abs 2a PG 1965). Das Anfallsalter für die Schwerarbeitspension soll generell mindestens 60 Jahre betragen.
Zu Abs 1 letzter Satz: Zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs bereits erfüllte Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Schwerarbeitspension konnten nach früherem Recht bei einem Zuwarten mit dem Pensionsantritt verloren gehen, wenn dadurch ältere Schwerarbeitsmonate aus dem Rahmenzeitraum der letzten zwanzig Jahre vor dem Pensionsantritt herausfielen. Dem wird durch die Schaffung dieser Wahrungsbestimmung entgegengewirkt. In den Fällen, in denen nicht sogleich bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf Schwerarbeitspension diese auch tatsächlich angetreten wird, bleibt damit der einmal erworbene Anspruch auf Ruhestandsversetzung aufgrund des Vorliegens von Schwerarbeitszeiten erhalten.
Durch das Außerkrafttreten des § 15 BDG 1979 bedurfte es einer Neufassung de...