BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 172c Urlaub
Anmerkung: Ein Erholungsurlaub ist auch während des Semesters und nicht nur während der Ferienzeit zulässig, sofern es der Dienstbetrieb und insbesondere der Lehr- und Prüfungsbetrieb zulassen. Siehe auch die Anmerkung zu § 167 BDG 1979.