BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 172a Lehrverpflichtung
Anmerkung: Die Lehrverpflichtung des Universitätsdozenten/der Universitätsdozentin richtet sich nach dem Bedarf auf Grund der Studienvorschriften. Weiters ist auf die budgetäre Bedeckbarkeit Rücksicht zu nehmen.