BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 172 Besondere Aufgaben und Dienstzeit
Anmerkung: Zusätzlich zu den im Allgemeinen Teil des BDG 1979 und in den § 155 ff BDG 1979 normierten Pflichten sind in dieser Bestimmung weitere besondere Pflichten des Universitätsdozenten/der Universitätsdozentin geregelt.
Der Universitätsdozent/die Universitätsdozentin hat im Einvernehmen mit dem/der Dienstvorgesetzten eine Dienstzeitregelung zu treffen (Abs 2).
Mit den in Abs 4 geregelten Befreiungen soll eine ungehinderte und unbefangene Ausübung der verfassungsrechtlichen Funktion garantiert werden. Eine weitere Veränderung in den Rechten und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ist mit dieser Anordnung nicht verbunden.