BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 171b
Anmerkung: Universitätsdozenten/Universitätsdozentinnen haben wie Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen die Möglichkeit, ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats zu bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Mit Ablauf des Studienjahres, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, treten sie ex lege in den Ruhestand (siehe § 171a BDG 1979).