BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 171a Übertritt in den Ruhestand
Anmerkung: Im Unterschied zu Universitätsdozenten/Universitätsdozentinnen treten Beamte/Beamtinnen mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, ex lege in den Ruhestand (siehe § 13 BDG 1979).
Da § 13 Abs 2 BDG 1979 (mit einer Maßgabe) anzuwenden ist, kann der zuständige Bundesminister/die zuständige Bundesministerin den Übertritt in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleib des Universitätsdozenten/der Universitätsdozentin im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Studienjahr und insgesamt für höchstens fünf Studienjahre ausgesprochen werden.