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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 171a Übertritt in den Ruhestand

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Im Unterschied zu Universitätsdozenten/Universitätsdozentinnen treten Beamte/Beamtinnen mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, ex lege in den Ruhestand (siehe § 13 BDG 1979).

Da § 13 Abs 2 BDG 1979 (mit einer Maßgabe) anzuwenden ist, kann der zuständige Bundesminister/die zuständige Bundesministerin den Übertritt in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleib des Universitätsdozenten/der Universitätsdozentin im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Studienjahr und insgesamt für höchstens fünf Studienjahre ausgesprochen werden.

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