BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 170 Anwendungsbereich und Überstellung
Anmerkung: Zur Überleitung von Universitätsassistenten/Universitätsassistentinnen mit einer Lehrbefugnis als Universitätsdozent/Universitätsdozentin, die am dem Dienststand angehörten, siehe die Bestimmung in § 247e Abs 4 BDG 1979.