BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 15a
Anmerkung: § 15a samt Überschrift wurde durch das Bundesgesetz BGBl I 2003/71 mit Ablauf des aufgehoben.
Aufgrund des Entfalls der § 15 und 15a BDG 1979 wird die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit nun direkt in § 236b und § 236d BDG 1979 geregelt.