BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 165 Besondere Aufgaben
Anmerkung: Zusätzlich zu den im Allgemeinen Teil des BDG 1979 und in den § 155 ff BDG 1979 normierten Pflichten sind in dieser Bestimmung weitere besondere Pflichten der Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen geregelt.
§ 51 GehG enthält Regelungen über Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gem § 6 Z 1 bis 15 Universitätsgesetz 2002 und § 51a GehG Regelungen über Kollegiengeldabgeltung an Universitäten der Künste gem § 6 Z 16 bis 21 Universitätsgesetz 2002.