BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 164 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
Anmerkung: Wirksam wird eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (wie bei einer „Korridorpension“ [§ 15c BDG 1979]), wenn die Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen mindestens 18 Jahre im Bundesdienst tatsächlich verwendet worden sind, wobei unter „Bundesdienst“ alle Dienstverhältnisse zum Bund zu verstehen sind. Mit Ablauf des Studienjahres, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, treten sie ex lege in den Ruhestand über (siehe § 163 BDG 1979).