BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 163 Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung
Anmerkung: Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen – sofern sie ab dem ernannt wurden – treten mit Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, ex lege in den Ruhestand (im Unterschied dazu treten Beamte/Beamtinnen mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, ex lege in den Ruhestand [siehe § 13 BDG 1979]). Als Ausnahmeregelung ist bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen die Emeritierung möglich.
Übergangsbestimmungen hierzu sind in den § 247b und 247e BDG 1979 enthalten. Daraus ergibt sich ua, dass bei ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren/Universitäts(Hochschul)professorinnen, die vor dem ernannt wurden, die Emeritierung grundsätzlich mit Ablauf des Studienjahres, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, erfolgt.