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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 163 Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen – sofern sie ab dem ernannt wurden – treten mit Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, ex lege in den Ruhestand (im Unterschied dazu treten Beamte/Beamtinnen mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, ex lege in den Ruhestand [siehe § 13 BDG 1979]). Als Ausnahmeregelung ist bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen die Emeritierung möglich.

Übergangsbestimmungen hierzu sind in den § 247b und 247e BDG 1979 enthalten. Daraus ergibt sich ua, dass bei ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren/Universitäts(Hochschul)professorinnen, die vor dem ernannt wurden, die Emeritierung grundsätzlich mit Ablauf des Studienjahres, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, erfolgt.

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