BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 15
Anmerkung: § 15 samt Überschrift wurde durch das Bundesgesetz BGBl I 2003/71 mit Ablauf des aufgehoben. Mit Auslaufen der Übergangsbestimmung des § 236c Abs 1 BDG 1979 wurde die Unterscheidung zwischen Übertritt und Versetzung in den Ruhestand bedeutungslos und wurden daher die § 15 und 15a aufgehoben; § 13 wurde dagegen insofern modifiziert, als der Übertritt in den Ruhestand nicht mehr mit Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, sondern mit Ablauf des betreffenden Kalendermonates.