BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 161 Disziplinarrecht
Anmerkung: Die allgemeinen Regelungen betreffend nebenberufliche Mitglieder und Disziplinarsenate sind in den § 100 und 101 BDG 1979 enthalten; die allgemeinen Bestimmungen für Disziplinaranwälte/Disziplinaranwältinnen enthält § 103 BDG 1979 (siehe auch die Anmerkungen zu diesen Bestimmungen). Bezüglich der Zusammensetzung der Disziplinarsenate in Verfahren gegen Hochschullehrpersonen gibt es in § 200k BDG 1979 eine Sonderbestimmung.