BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 160a Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
Anmerkung: Die Ausübung leitender akademischer Funktionen, wie der eines Rektors/einer Rektorin oder eines Dekans/einer Dekanin, begründet einen Rechtsanspruch auf ein sogenanntes „Forschungssemester“ nach Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion. Die Anzahl der „Forschungssemester“ hängt von der Dauer der Ausübung der akademischen Funktion ab.