BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 160 Freistellung
Anmerkung: Bei der Freistellung nach § 160 BDG 1979 handelt es sich um ein Rechtsinstitut sui generis.
Abs 3 enthält Kriterien für die Entscheidung, ob die Freistellung unter Fortzahlung oder Entfall der Bezüge erfolgen soll. Diese Kriterien sollen bewirken, dass durch die Freistellung für den Universitätslehrer/die Universitätslehrerin weder ein finanzieller Schaden noch eine finanzielle Begünstigung eintritt. Der Begriff „vermögenswerte Leistung“ ist umfassend. Er schließt daher nicht nur Geldleistungen, wie etwa Arbeitsentgelte, Honorare und Stipendien, sondern auch Sachleistungen, wie etwa die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Wohngelegenheit, ein. Den vermögenswerten Leistungen sind die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung gegenüberzustellen. Eine solche Mehraufwendung ist zB die durch eine Ortsveränderung eintretende Erhöhung der Lebenshaltungskosten.
Zu der mit der Freistellung im Zusammenhang stehenden Möglichkeit der Gewährung eines Reisekostenzuschusses siehe § 48b RGV.
Eine Übergangsbestimmung ist in § 247d BDG 1979 enthalten.