BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 156
Anmerkung: Diese Bestimmung stellt sicher, dass die verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen nach Art 17 und 17a StGG (die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre und die Freiheit der Kunst und ihrer Lehre) gewahrt bleiben, wenn der Hochschullehrer/die Hochschullehrerin ein politisches Amt im Sinne der §§ 17 bis 19 BDG 1979 ausübt. In diesen Fällen bleiben die Lehrbefugnis und die damit verbundene Befugnis zur Forschung unberührt.