BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 155 Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
Anmerkung: Diese Regelung stellt eine Konkretisierung der allgemeinen Verpflichtung zur gewissenhaften Aufgabenerfüllung nach § 43 Abs 1 BDG 1979 dar. In den Abs 1 bis 3, 5 und 6 werden die Aufgabenstellungen für Universitätslehrer/Universitätslehrerinnen angeführt.
Die folgenden Paragraphen normieren Rechte und Pflichten der Universitätslehrer/Universitätslehrerinnen, die zusätzlich oder abweichend zu den im Allgemeinen Teil des BDG 1979 geregelten bestehen. Bei der Auslegung der Rechte und Pflichten sind die Aufgabenstellungen vorrangig zu berücksichtigen.