BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 154 Gliederung
Anmerkung: Mit dem vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 entfiel der Bezug zu den bisher geltenden organisationsrechtlichen Bestimmungen und den damit zusammenhängenden gruppenspezifischen Zuordnungen. Die Gliederung des § 154 BDG 1979 war daher entsprechend anzupassen.