BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 152d Disziplinarrecht
Anmerkung: Mit BGBl I 2019/58 wurde die Bundesdisziplinarbehörde eingerichtet, auf die die Aufgaben der Disziplinarkommissionen nach dem BDG 1979 und auch der Disziplinarkommissionen nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, übergegangen sind.
Aufgrund der Unterstellung von Militärpersonen unter die Bundesdisziplinarbehörde war auch § 152d BDG 1979 geringfügig zu adaptieren. Es kam aber zu keinen inhaltlichen Änderungen in Bezug auf die Anwendung des HDG 2014.