BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 152c Verwendungsänderung und Versetzung
Anmerkung: Zu den Abs 1 bis 6 wird auf die Ausführungen der ErläutRV 1577 BlgNR 18. GP zu BGBl 1994/550 verwiesen. Vgl auch die Anmerkung zu § 141a.
Zu Abs 1 Z 2: Mit BGBl I 2015/65 wurde die Verwendungsgruppe M ZO 3 geschaffen. Hinsichtlich der Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen bzw Dienstgrade (§ 152) wurde die „Überleitungsbestimmung“ des § 284 Abs. 86 getroffen.
Zu Abs 1 Z 3: Mit BGBl I 2016/64 wurde die nicht mehr rechtfertigbare Unterscheidung innerhalb der „Gruppe der Unteroffiziere“ im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts durch die Zusammenlegung der Verwendungsgruppen UO 1 und UO 2 auf eine gemeinsame Verwendungsgruppe beseitigt.
Zu Abs 4 Z 3: Aus § 152c BDG 1979 und § 93 GehG ergibt sich,
dass eine Einstufung in der Wahrungsfunktionsgruppe im Falle der Zustimmung zu einer niedrigeren Einstufung – worunter auch entsprechende Bewerbungen im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche nach § 20 AusG oder einer Ausschreibung gemäß § 2 bis 4 AusG zu subsumieren sind – zu einer Beendigung der Wahrung führt. Diese Konsequenz hat eine erhebliche Einschränkung der Mobilität der Bediensteten zur Folge. Ein Weiterlaufen der Wahrung erschiene ...