BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 152b Zeitlich begrenzte Funktionen
Anmerkung: Hohe Leitungsfunktionen (zB Generaltruppeninspektor, Kommandant der Landesverteidigungsakademie) werden nur mehr auf fünf Jahre befristet vergeben. „Dies betrifft die Funktionen der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 und der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1.“
Zu Abs 1 letzter Satz:
In der Praxis sind Sachverhalte aufgetreten, in denen die Besetzung des Arbeitsplatzes, also der Beginn der Funktionsausübung, und die gesetzlich vorgesehene befristete Ernennung zeitlich auseinanderfielen. Um eine durch eine spätere Ernennung bewirkte mögliche Ausdehnung des tatsächlichen Zeitraums der Funktionsausübung über fünf Jahre hinaus hintanzuhalten, wird nunmehr für diese Fälle in Abweichung von § 5 Abs 2 eine Rückwirkung der befristeten Ernennung auf den Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes normiert. Damit sollte der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen und die Einhaltung der jeweils fünfjährigen Funktionsperiode sicher gestellt werden.
Zu Abs 2 Z 1: Bestehende Sonderbestimmungen für Kabinettsverwendungen wurden mit BGBl I 2018/102 auch für Verwendungen in vergleichbaren Stellen anwendbar gemacht, die bei der ...