BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 149 Verwendungszeiten und Grundausbildungen
Anmerkung:
Die Anlage 1 verlangt als Ernennungserfordernis wiederholt die Zurücklegung von Zeiten in bestimmten Verwendungsgruppen. In Abs. 1 wird sichergestellt, dass dafür auch Zeiten in einer gleichwertigen Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere und der Allgemeinen Verwaltung bzw. in handwerklicher Verwendung berücksichtigt werden.
Mit BGBl I 2016/64 wurde die nicht mehr rechtfertigbare Unterscheidung innerhalb der „Gruppe der Unteroffiziere“ im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts durch die Zusammenlegung der Verwendungsgruppen UO 1 und UO 2 auf eine gemeinsame Verwendungsgruppe beseitigt.