BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 148 Ausbildungsphase
Anmerkung:
Dieser Paragraph entspricht grundsätzlich dem für das A-Schema vorgesehenen § 138. Abs 3 berücksichtigt zusätzlich vorangegangene militärische Dienstleistungen, soweit sie über den sechsmonatigen Grundwehrdienst hinausgehen, da sie für die Verwendungen des M-Schemas eine einschlägige Ausbildung mit sich bringen.
Zu Abs 4: Das für Bundesbedienstete maßgebliche Besoldungsregime wurde mit BGBl I 2015/32 reformiert, um eine unionsrechtliche Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten. Schwerpunkt war die Neuregelung des gesamten Anrechnungsregimes. Im Mittelpunkt stand dabei die Aufhebung der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag im GehG und VBG. Der maßgebliche Faktor für die Einstufung ist seither das „Besoldungsdienstalter“, geregelt in § 12 GehG und § 26 VBG.
Zu Abs 6 Z 2: Die bestehenden Sonderbestimmungen für Kabinettsverwendungen wurden mit BGBl I 2018/102 auch für Verwendungen in vergleichbaren Stellen anwendbar gemacht, die bei der Bundeskanzlerin (BK) oder bei der Vizekanzlerin (VK) zur Unterstützung und Beratung gem § 7 Abs 3 BMG, im Bereich der Analyse und langfristigen strategischen Planung der allgemeinen Regierungspolitik eingerichtet wurden und der B...