BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 147 Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
Anmerkung: § 147 entspricht grundsätzlich dem für das A-Schema vorgesehenen § 137 BDG 1979. Der Verfassungsausschuss hat dazu festgestellt, dass Arbeitsplatzbewertungen und Zuordnungen im Bereich der Landesverteidigung aus militärischen Gründen nur nach Funktion (zB Kommandant) und Waffengattung (zB Jägergruppe), nicht jedoch unter Nennung der konkreten Organisationseinheit vorzunehmen sind.
Ist ein Arbeitsplatz schon aufgrund der Nennung im Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 einer bestimmten Funktions- und Verwendungsgruppe zugeordnet, bedarf es hinsichtlich einer Arbeitsplatzbewertung nach § 147 BDG 1979 keiner Einholung eines Sachverständigen-gutachtens. Ausführungen des Beamten, die sich gegen den Inhalt eines dennoch eingeholten Gutachtens richten und der Behörde vorwerfen, sie habe keine Schlüssigkeitsprüfung in diesem Zusammenhang durchgeführt, gehen daher ins Leere.
Geht die Behörde davon aus, dass die Aufgaben des Arbeitsplatzes in dem vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 80/2005 liegenden Zeitraum unverändert dieselben waren, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Richtverwendung auch auf diesen Zeitraum anzuwenden (Hinweis E vom