BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 146 Einteilung
Anmerkung:
Die §§ 146 bis 152d BDG 1979 enthalten die dienstrechtlichen Sonderbestimmungen der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ mit den im § 146 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verwendungsgruppen. Die Bestimmungen sehen ähnliche Neuregelungen wie im A-Schema vor. Hervorzuheben ist jedoch, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im militärischen Dienst vorerst befristet ist. […] Nach Maßgabe freier Planstellen kann der Bedienstete in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden.
Mit BGBl I 2015/65 wurde die Verwendungsgruppe M ZO 3 geschaffen. Hinsichtlich der Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen bzw Dienstgrade (§ 152) wurde die „Überleitungsbestimmung“ des § 284 Abs 86 getroffen.
Mit BGBl I 2016/64 wurde die nicht mehr rechtfertigbare Unterscheidung innerhalb der „Gruppe der Unteroffiziere“ im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts durch die Zusammenlegung der Verwendungsgruppen UO 1 und UO 2 auf eine gemeinsame Verwendungsgruppe beseitigt.