BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 145e Nebenbeschäftigung
Anmerkung: Im Bereich der Exekutive, in dem notorisch eine hohe Anzahl von Mehrdienstleistungen anfällt, führt das in § 50c Abs 3 enthaltende Verbot, teilbeschäftigten Bediensteten Mehrdienstleistungen anzuordnen, sofern vollbeschäftigte Bedienstete zur Verfügung stehen, zu einer stetig steigenden Belastung der vollbeschäftigten Bediensteten mit Mehrdienstleistungen. Dies zieht zwangsläufig negative Auswirkungen für deren Gesundheit und Privatleben nach sich und lässt damit die Anzahl der teilbeschäftigten Bediensteten weiter ansteigen, was letztlich in eine Konzentration von Mehrdienstleistungen auf immer weniger Bedienstete mündet, die negative Auswirkungen für die gesamte Organisation und damit auch für die öffentliche Sicherheit zeitigen muss. Deshalb werden durch § 145e diejenigen teilbeschäftigten Bediensteten des Exekutivdienstes, die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen ausüben, bei der Anordnung von Mehrdienstleistungen den vollbeschäftigten Bediensteten gleichgestellt. Erreicht wird das dadurch, dass die Ausnahmeregelung des § 50c Abs 3 nicht mehr auf sie anzuwenden ist. Die Regelung erfasst auch Bedienstete, denen eine Teilbeschäftigung bereits gew...