BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 145d Zeitlich begrenzte Funktionen
Anmerkung: § 145d sieht die befristete Ernennung in höchstrangige Leitungsfunktionen (E 1/12 – ähnlich wie im Allgemeinen Verwaltungsdienst (§ 141) – auf Basis einer Befristung von fünf Jahren vor.