BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 145a Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
Anmerkung: § 145a regelt die Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Exekutivdienst. Im Sinne der Deregulierung und Flexibilisierung vor allem hinsichtlich der Auslandsverwendungen sollen der Bundesminister/die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister/die Bundesministerin für Justiz nähere Regelungen treffen. Beachte dazu die VO des BMI, BGBl II 2005/204, die VO des BMJ, BGBl II 2017/38, sowie die Übergangsbestimmungen der § 245 Abs 4 und 264.