BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 145 Dienstzeit
Anmerkung: Abs 1 enthält die dienstzeitrechtliche Sonderbestimmung, welche klarstellt, dass Zeiten einer Zeugeneinvernahme von Exekutivbediensteten zu Wahrnehmungen, welche diese in Ausübung ihres Dienstes getroffen haben, als Dienstzeit anerkannt wird. Solche Zeugeneinvernahmen erfolgen für den/die Exekutivbediensteten aus dienstlichem Anlass und es besteht darüber hinaus auch eine Folgeleistungspflicht. Da Exekutivbedienstete auf Grund ihrer Aufgabenstellungen im Vergleich zu anderen Bedienstetengruppen häufiger damit rechnen müssen, als Beschuldigte an einem Verfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beteiligt zu sein, regelt Abs 2, dass Zeiten eines solchen Verfahrens als Dienstzeit gelten (welche allerdings nur im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen sind), wenn das Verfahren durch Freispruch oder Einstellung endet.