BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 13 Übertritt in den Ruhestand
Anmerkung: „Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird grundsätzlich auf Lebenszeit des Beamten begründet. Durch den Übertritt und die Versetzung in den Ruhestand tritt nur eine Veränderung im Dienstverhältnis dergestalt ein, daß der Beamte des Dienststandes nunmehr Beamter des Ruhestandes wird.“
Das gesetzliche Pensionsalter für die Beamtinnen und Beamten war bis zum im § 236c Abs 1 letzter Satz BDG 1979 normiert. Da diese Bestimmung am außer Kraft trat, wurde diese gesetzliche Definition in die Regelung betreffend den Übertritt in den Ruhestand mit 65 transferiert.
„Der ‚Übertritt in den Ruhestand‘ infolge Erreichens der Altersgrenze erfolgt ebenso wie die ‚Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung‘ bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines ‚konstitutiven‘ Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1379/89 = VfSlg 12.563).“