BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 144 Verwendungszeiten und Grundausbildungen
Anmerkung: Diese Regelung entspricht § 139 und stellt sicher, dass in jenen Fällen, in denen die Anlage 1 als Ernennungserfordernis die Zurücklegung in bestimmten Verwendungsgruppen festlegt, auch Zeiten in einer gleichwertigen Verwendungsgruppe der Wachebeamten berücksichtigt werden.