BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 143 Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
Anmerkung: § 143 entspricht der für das A-Schema anwendbaren Bestimmung des § 137 (siehe dort). Während der Ausbildungsphase sind Beamte/Beamtinnen des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 2c zugeordnet, weshalb sich eine dem § 138 entsprechende Regelung erübrigt.