BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 142 Einteilung
Anmerkung: Dieser Abschnitt enthält die dienstrechtlichen Sonderbestimmungen für die Besoldungsgruppe „Exekutivdienst“ (Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c). Beachte dazu auch die Übergangsbestimmungen der § 245 und 262.