BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 141a Verwendungsänderung und Versetzung
Anmerkung: Gelangt der Beamte/die Beamtin durch eine Versetzung oder Verwendungsänderung auf einen einer niedrigeren Verwendungs- oder Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz, greift, sofern der Beamte/die Beamtin die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat (siehe Abs 3 und 4), die Schutzbestimmung des Abs 1: Diese führt für die Verwendungsgruppen A 1 bis A 4 jeweils eine bestimmte Funktionsgruppe an, die nicht (ohne schriftliche Zustimmung) unterschritten werden darf, wenn der Beamte/die Beamtin dieser oder einer höheren angehört hat. Abs 2 sorgt für den Fall vor, dass dem Beamten/der Beamtin kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Hat der Beamte/die Beamtin die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung zu vertreten, tritt gem Abs 3 die Grundlaufbahn an die Stelle der in Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Funktionsgruppen. Abs 5 übernimmt für Bedienstete, die zB wegen einer Organisationsänderung von einer zeitlich begrenzten Funktion (A 1/7 bis A 1/9) abberufen wurden, die günstigere Wahrungsklausel des § 141 Abs 6. Abs 6 sieht vor, dass die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe als bisher (oder ...