BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 141 Zeitlich begrenzte Funktionen
Anmerkung: Hohe Leitungsfunktionen (zB Sektionsleiter/Sektionsleiterin, Leiter/Leiterin besonders wichtiger Gruppen in der Zentralstelle und Leiter/Leiterin besonders bedeutender nachgeordneter Dienststellen) sind gem Abs 1 auf fünf Jahre befristet zu vergeben. Dies betrifft die Funktionen der Funktionsgruppen A 1/7 bis A 1/9. Weiterbestellungen in befristeten Funktionen erfolgen wiederum befristet und bedürfen keiner neuerlichen Ausschreibung.
Die Betrauung mit einer Verwendung im Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes (oder beim Regierungssprecher/der Regierungssprecherin oder in einem beim Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin oder Vizekanzler/Vizekanzlerin eingerichteten „Think-Tank“; vgl § 48f Abs 2 Z 2) erfolgt gem Abs 2 ohne Ernennung. Ist der Beamte/die Beamtin daneben weiterhin auf seinem/ihrem bisherigen Arbeitsplatz tätig oder wird er/sie zusätzlich mit einem solchen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach diesem Arbeitsplatz. Gehört er/sie einer anderen Dienststelle an und möchte weiterhin Angehöriger/Angehörige dieser Dienststelle bleiben, kann er/sie mit dem Arbeitsplatz im Wege einer Dienstzuteilung betraut we...