BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 140 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
Anmerkung: § 140 regelt die Verwendung von Amtstiteln (Abs 1) und Verwendungsbezeichnungen (Abs 2) und enthält außerdem Sonderregelungen für den auswärtigen Dienst (Abs 4). Abs 5 ordnet an, dass im Falle der Einleitung eines Disziplinarverfahrens die Änderung des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung durch Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters nicht eintritt. Bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch tritt diese Änderung rückwirkend ein, bei einem Schuldspruch kann unter den in Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen mit Bescheid festgestellt werden, dass sie rückwirkend eintritt.