BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 139 Verwendungszeiten und Grundausbildungen
Anmerkung: Anlage 1 fordert wiederholt die Zurücklegung von Zeiten in bestimmten Verwendungsgruppen. Durch Abs 1 bis 3 wird sichergestellt, dass dafür auch Zeiten in einer höheren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe berücksichtigt werden. Abs 4 dient der Wahrung von Ansprüchen der Beamten/Beamtinnen, die durch die Ablegung von Grundausbildungen für die bisherige Verwendungsgruppe erworben wurden.