BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 137 Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
Anmerkung: Gem Abs 1 sind die Arbeitsplätze von Bediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdiensts auf Antrag des zuständigen Bundesministers/der zuständigen Bundesministerin vom für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesminister (siehe dazu auch § 3) zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dadurch soll eine leistungsgerechte Besoldung erreicht werden, wobei sich die Leistungskomponente aus den unterschiedlichen Anforderungen eines Arbeitsplatzes an den Beamten/die Beamtin ergibt. Entsprechend dem Bewertungsergebnis wird der Arbeitsplatz einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zugeordnet, woraus sich wiederum die Funktionszulage des/der Bediensteten ergibt. Die in die Anlage 1 aufgenommenen Richtverwendungen (Abs 2) dienen dabei als allgemeine Richtschnur für vergleichende Bewertungen und sollen weiters der Transparenz der Bewertung und der Zuordnung der Arbeitsplätze dienen. Die Stellenbewertung erfolgt nach den dieser Stelle zugewiesene...