BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 136b
Anmerkung: Gem Abs 1 können in den darin angeführten Zentralstellen Inhaber/Inhaberinnen gewisser, vom jeweiligen obersten Organ festzulegender Funktionen auch dann in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt werden, wenn eine solche Ernennbarkeit auf Grund des § 136a ausgeschlossen ist. Gem Abs 2 sind auch Vertragsbedienstete, welche die Funktion eines Rechtspflegers/einer Rechtspflegerin innehaben, in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen, da nach den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes nur Beamte/Beamtinnen als solche tätig sein dürfen. Abs 3 legt fest, dass die Ernennung von Inhabern/Inhaberinnen der in Abs 1 sowie in § 9 Abs 2 und 3 Bundesministeriengesetz (Sektionsleiter/Sektionsleiterinnen, Leiter/Leiterinnen bestimmter Gruppen und Abteilungen) zulässig ist, wenn die Erfordernisse des § 136a nicht erfüllt sind. Nach Abs 4 sind auf solche Personen weiterhin die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes und die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Dadurch soll das so genannte „Wellenreiten“, das Abschöpfen der verhältnismäßig hohen Anfangsbezüge des Vertragsbedienstetenrechts und der spätere Wech...