BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 136a Begründung des Dienstverhältnisses
Anmerkung: Vertragsbedienstete können gem Abs 1, soweit die Abs 4 und 5 keine Ausnahmen zulassen, nur mehr ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen (pragmatisiert) werden, wenn seit ihrem Eintritt in das Bundesdienstverhältnis noch keine fünf Jahre vergangen sind (das bis dahin geltende Höchstalter von 40 Jahren wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I 2011/140, aus dem Rechtsbestand entfernt). Abs 2 regelt besonders berücksichtigungswürdige Gründe, unter denen sich diese Frist um höchstens drei Jahre verlängert. Ein Absehen von den Erfordernissen des Abs 1 ist gem Abs 3 nicht möglich.