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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 136a Begründung des Dienstverhältnisses

Stefan Stacher-Ritter

Anmerkung: Vertragsbedienstete können gem Abs 1, soweit die Abs 4 und 5 keine Ausnahmen zulassen, nur mehr ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen (pragmatisiert) werden, wenn seit ihrem Eintritt in das Bundesdienstverhältnis noch keine fünf Jahre vergangen sind (das bis dahin geltende Höchstalter von 40 Jahren wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I 2011/140, aus dem Rechtsbestand entfernt). Abs 2 regelt besonders berücksichtigungswürdige Gründe, unter denen sich diese Frist um höchstens drei Jahre verlängert. Ein Absehen von den Erfordernissen des Abs 1 ist gem Abs 3 nicht möglich.

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