BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 135c Entscheidungsfrist
Anmerkung: Bei Senatsentscheidungen ist die Entscheidungsfrist mit drei Monaten festgelegt. In Angelegenheiten, in denen eine schnelle Entscheidung notwendig ist, beträgt die Entscheidungsfrist sechs Wochen.