BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 135b Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter
Anmerkung: Die Zusammensetzung von Senaten für dienstrechtliche Angelegenheiten erfolgt durch Ergänzung mit fachkundigen Laien nach sozialpartnerschaftlichen Grundsätzen.